Satzung des „Förderverein Bad Endorfer Moorbad“
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Bad Endorfer Moorbad e. V.“.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 83093 Bad Endorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverbandes übermittelt.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports insbesondere des Schwimmsports.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass:
a. jedermann die Möglichkeit der körperlichen Ertüchtigung durch die Förderung des Schwimmens geboten wird.
b. die Schwimmausbildung angeboten und gefördert wird.
c. Turniere, Vorführungen, Leistungsprüfungen und sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden können.
3. Zur Verwirklichung dieses Zweckes übernimmt der Verein insbesondere die Aufgaben der Betriebsführung des neu gestalteten Naturbades am Standort des existierenden Moorbades.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Augeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt ist schriftlich 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht
a) aus dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu drei Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach §26 BGB jeweils einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 8 – Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 9 – Sitzung des Vorstands
1. Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet bei einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
3. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Name der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten muss. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen
§ 10 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
f) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes,
h) Entlastung des Vorstandes.
2. Einmal jährlich bis zum 30.11. findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll muss den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (Brief / EMail) an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§12 -Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
5. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
6. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
§ 13 – Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 14 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende als je einzeln vertretungsberechtige Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
3. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Bad Endorf.
§ 15 – Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Amtsgerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden.
§ 16 – Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.05.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.